Überarbeitete KBV IT-Sicherheitsrichtlinie

RICHTLINIE NACH § 390 SGB V ÜBER DIE ANFORDERUNGEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER IT-SICHERHEIT

Die neue Richtlinien trat am 01.04.2025 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie nach §75b SGB V über die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit vom 16.12.2020 und setzt diese außer Kraft.

Hiervon ausgenommen sind folgende mit dieser Richtlinie neu hinzugekommenen Anforderungen:

A1)

1-7 Personal

8-10 Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit

14-17 Patch- und Änderungsmanagement

22-26 Endgeräte

40,41 E-Mail-Client und -Server

50 Cloud-Anwendungen

A3)

1 Personal

2 Netzwerksicherheit15-17 E-Mail-Client und -Server

A5)

5 gehosteter Konnektor

6 TI-Gateway

Diese gelten ab dem 01.10.2025.

Verbindliche IT-Sicherheitsrichtlinien für kassenärztliche Leistungserbringer

Absicherung nach § 75b Absatz 5 SGB V
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat im fünften Sozialgesetzbuch § 75b Absatz 5 verbindliche Richtlinien zur IT-Sicherheit für vertragsärztliche Arzt-, Zahnarzt und Psychotherapie-Praxen erlassen. Die meisten Richtlinien sind bereits ab dem 1.4.2021 verbindlich von den Inhabern der Praxen umzusetzen. Der Umfang der Richtlinien richtet sich nach der Größe der Praxis. Die Prüfnummer meiner KBV-Zertifizierung lautet ISAP/20210824/36/03182021 und ist bis zum 23.08.2024 gültig.